Fördergemeinschaft Jugend und Kultur Remseck e.V. (FGJ+K)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft für Jugend und Kultur in Remseck am Neckar e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Remseck am Neckar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister ein-zutragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung von Jugend- und Kulturarbeit in Remseck am Neckar.
2. Der/die Satzungszwecke wird (werden) auch mittelbar verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln (Spenden / Beiträge) und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körper-schaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel unmittelbar für o.g. Zwecke verwenden.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Koordination und För-derung der Jugendarbeit freier und öffentlicher Träger sowie der Förderung von Maßnahmen der Vereine und Organisationen und Einzelpersonen im kulturellen Bereich, welche nicht durch andere Träger gedeckt werden.
4. Über Art und Umfang der Förderung ent-scheidet der Beirat.
5. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerliche Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft ist mit Beitragszahlungen verbunden.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum
Ende des laufenden
Geschäftsjahres,
b) durch den Tod des Mitglieds,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstands bei Wegzug ohne Abmeldung, bei nicht formgerechter Kündigung und wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden Beiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Satzung, erfolgen. Für den Ausschluss ist der Beirat zuständig; er gibt sich eine Verfahrensordnung. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.
§ 6
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins und dient der Unterrichtung über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins. Sie ist zur Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten berufen, die nicht vom Vorstand oder dem Beirat zu besorgen sind. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung durch Anträge, Diskussionen und Stimmrecht teilzunehmen. Über einen in der Mitgliederversammlung gestellten Antrag auf Auflösung des Vereins ist, unbeschadet des Initiativrechts aus Absatz 3, in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
2. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands mindestens einmal jährlich zusammen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei Abwesenheit durch seinen Stellvertreter. Die Einladung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Remseck am Neckar mindestens 14 Tage vor der Sitzung und enthält die vorgesehene Tagesordnung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlun-gen finden statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstands erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
b) Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder im Beirat,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) Entscheidung über die Entlastung des Vorstands, des Kassenbeauftragten
und Rechnungsprüfers,
e) Entscheidung über Anträge,
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins,
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder ist erforderlich
a) bei Satzungsänderung,
b) bei Auflösung des Vereins.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenbeauftragten
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei wird künftig jeweils der Vorsitzende und der Schriftführer, im nächsten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenbeauftragte und der Beisitzer gewählt. Bei der ersten Wahl wird der gesamte Vorstand gewählt; davon der stellvertretende Vorsitzende, Kassenbeauftragte und Beisitzer auf 3 Jahre. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, so ist das Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit zu ersetzen. Der Vorstand führt sein Amt bis zur Neuwahl weiter. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein, je einzeln, gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Sitzungen sind die Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen; dabei soll die Tagesordnung der Vorstandssitzung bekannt gemacht werden. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende verhindert, so ist der stellvertretende Vorsitzende zur Sitzungsleitung berufen. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters.
§ 8
Kassenbeauftragter und Rechnungsprüfer
Der Kassenbeauftragte führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor. Vor dieser Mitgliederversammlung prüfen die Rechnungsprüfer die Kassen- und Rechnungsführung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht.
§ 9
Beirat
1. Der Beirat besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) sowie bis zu 8 weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Der Beirat ist für die Entscheidung über Art und Umfang der Förderung zuständig; er hat außerdem die Aufgabe, den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.
4. Der Beirat tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands mindestens einmal jährlich zusammen. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Spätestens in der Sit-zung ist der Beirat über sämtliche vorliegende Förderungsanträge zu unterrichten.
5. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder gem. Ziff. 1 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. Über die Sitzung und deren Ergebnisse ist eine vom Vorsitzenden und dem zu Beginn der Sitzung bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
6. Hält der Vorstand eine vom Beirat beschlossene Förderungsmaßnahme für satzungswidrig, so hat er die Entscheidung der Mitglieder herbeizuführen. Die Durchführung derartiger Förderungsmaßnahmen ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung auszusetzen.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 6 der Satzung aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Remseck am Neckar über, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugend und der Kultur in Remseck am Neckar zu verwenden hat.
Remseck, 30.09.2004
Zuletzt genehmigt vom Amtsgericht Ludwigsburg am 14.06.2005
Die Satzung zum download finden Sie hier.